Allgemeine Geschäftsbedingungen der Peter Ulrich Seemann Vermögensverwaltung GmbH
- Bestellung zum Vermögensverwalter
1.1. Der Kunde bevollmächtigt und beauftragt die Peter Ulrich Seemann Vermögensverwaltung GmbH, nachstehend Vermögensverwalter genannt, die bei den Depotstellen befindlichen Anlagewerte im Namen, für Rechnung, Nutzen und Risiko des Kunden zu verwalten.
1.2. Der Vermögensverwalter nimmt diesen Vertrag an und verpflichtet sich, die Investition der Anlagewerte bei den Depotstellen im Einklang mit den Anlagezielen des Kunden zu veranlassen und zu überwachen. - Befugnisse des Vermögensverwalters
2.1. Unter Beachtung der im Vermögensverwaltungsvertrag umschriebenen Anlageziele darf der Vermögensverwalter nach freiem Ermessen und ohne Verpflichtung zur vorherigen Benachrichtigung des Kunden jede Art von Aktien, Obligationen, Optionsscheinen, Optionen auf Wertpapiere, Devisen, Futurekontrakte und sonstige Wertpapiere und Finanzderivate kaufen, verkaufen, tauschen, wandeln, anbieten oder in sonstiger Weise handeln; er kann Kapitalanlagen in der Form von Festgeldern tätigen.
2.2. Der Vermögensverwalter ist nicht berechtigt, Gelder und andere Werte von den Konten oder Depots bei den Depotstellen abzuziehen oder ohne schriftliche Einwilligung des Kunden die Depotstelle zu wechseln. Dagegen ist es dem Vermögensverwalter erlaubt, Gelder oder sonstige Vermögenswerte zwischen mehreren, vom Kunden autorisierten Depotkonten einer oder mehrerer Depotstellen zu transferieren. Der Vermögensverwalter ist nicht befugt sich Eigentum und Besitz von Kundengeldern oder Kundenwertpapieren zu verschaffen. - Anlageziele
3.1. Die Anlageziele des Kunden sind dem Vermögensverwaltungsvertrag zu entnehmen.
3.2. Der Kunde kann die Anlageziele schriftlich ändern. Der Vermögensverwalter muss geänderte Anlageziele des Kunden erst nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung über die Änderung beachten. - Börsenempfehlungen Dritter
4.1. Der Kunde kann den Vermögensverwalter beauftragen, nach Weisungen des Kunden zu disponieren. Der Vermögensverwalter wird dann unmittelbar nach Verfügbarkeit der entsprechenden Daten oder Empfehlungen die Börsenaufträge bei der Depotstelle aufgeben.
4.2. Der Vermögensverwalter haftet weder für die Zweckdienlichkeit noch für die Zuverlässigkeit solcher Daten und Empfehlungen Dritter. Er übernimmt auch keine Haftung für Verzögerungen, die dadurch entstehen können, dass sich die Verfügbarkeit der entsprechenden Daten, Informationen und Empfehlungen Dritter durch menschliches oder technisches Versagen oder durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches des Vermögensverwalters liegen, verzögert. - Anlagewerte
5.1. Die Anlagewerte bestehen aus dem Bargeld und den Anlagemitteln, die der Kunde jeweils auf seinen Konten bei den Depotstellen eingezahlt hat, sowie aus allen Anlagen, Wiederanlagen und Vergütungen aus Verkäufen derselben, aus darauf gezahlten Dividenden, Zinsen und sonstigen Ausschüttungen, sowie aus den Wertzuwächsen und sonstigen Hinzufügungen zu den Anlagewerten, aber abzüglich der Entnahmen von den jeweiligen Konten oder Depots. - Wahl der Depotstellen
6.1. Der Vermögensverwalter berät den Kunden bei der Auswahl der Depotstelle.
6.2. Durch die Einzahlung oder Übertragung der Anlagewerte entstehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Kunden und den Depotstellen.
6.3. Der Vermögensverwalter haftet in keiner Weise für Handlungen und Unterlassungen der Depotstellen. - Berechnung des Depotwertes
Die Bewertung der in den Depots verbuchten Wertpapiere erfolgt aufgrund der von den jeweiligen Depotbanken gelieferten Kurse. - Haftung
8.1. Anlagevorschläge und -entscheidungen, die der Vermögensverwalter macht, gründen sich auf Informationen und Quellen, die der Vermögensverwalter als zuverlässig erachtet, aber er übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Informationen.
8.2. Der Vermögensverwalter haftet nicht für Verluste, die der Kunde oder sein Rechtsnachfolger durch eine Anlageentscheidung oder einen Anlagevorschlag des Vermögensverwalters bzw. durch die Unterlassung einer solchen Entscheidung oder eines solchen Vorschlags erleiden kann.
8.3. Ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes haftet weder der Vermögensverwalter noch seine Organe, Angestellten oder Mitarbeiter für ihre Handlungen oder Unterlassungen bei der Verwaltung der Anlagewerte. - Andere Kunden, Eigengeschäfte
9.1. Dieser Vertrag hindert weder den Vermögensverwalter, seine Organe, Angestellten oder Mitarbeiter, irgendwelche Wertpapiere für das Konto eines anderen Kunden oder für ihr eigenes Konto zu kaufen oder zu verkaufen, und zwar einerlei, ob dies vor, gleichzeitig oder nach einem Vorschlag oder einer Handlung erfolgt, die der Vermögensverwalter für die Anlagekonten gemacht oder ausgeführt hat, sofern dies kein Verstoß gegen Börsen- oder Wertpapierhandelsbestimmungen und Usancen darstellt.
9.2. Der Vertrag schafft auch keine Verpflichtung für den Vermögensverwalter, ein Wertpapier für die Anlagekonten zu kaufen, zu verkaufen oder dieses zum Kauf oder Verkauf vorzuschlagen, welches der Vermögensverwalter, seine Organe, Angestellten oder Mitarbeiter für das Konto eines anderen Kunden oder für ihre eigenen Konten gekauft oder verkauft haben. - Gebühren des Vermögensverwalters
10.1. Die Vergütung des Verwalters wird vierteljährlich auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt unter Verwaltung stehenden Depot- und Kontowertes berechnet. Wurde der Depot- oder Kontowert während des Berechnungszeitraumes durch Einzahlungen oder Einlieferungen aufgestockt bzw. durch Auszahlungen oder Auslieferungen von Wertpapieren reduziert, so ist die Berechnungsgrundlage der durchschnittliche Depot- und Kontowert des Berechnungszeitraumes. Besteht das Verwaltungsverhältnis für weniger als ein Kalendervierteljahr, so wird die Gebühr anteilig berechnet.
10.2. Der Vermögensverwalter ist berechtigt, seine eigenen, ihm laut Vertrag zustehenden Gebühren von den Kundenkonten im Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen.
10.3. Die Gebühren des Vermögensverwalters beinhalten nicht die Courtagen für den An- und Verkauf von Wertpapieren, Depotgebühren und andere Gebühren, die die jeweiligen Depotstellen dem Kunden direkt in Rechnung stellen.
10.4. Weitere und entsprechende Regelungen sind in den einzelnen Vertragsangeboten berücksichtigt. - Ansprüche Dritter
11.1. Der Kunde verpflichtet sich, den Vermögensverwalter von sämtlichen Verlusten, Kosten, Ansprüchen Dritter und Verpflichtungen, die diesem in Ausführung seines Auftrages entstanden sind, freizustellen bzw. ihm dafür Ersatz zu leisten.
11.2. Der Vermögensverwalter hat das Recht, alle derartigen für den Kunden gemachten Zahlungen direkt von den Konten des Kunden bei den Depotstellen abzubuchen. - Stimmrecht
Der Verwalter ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, eine Handlung vorzunehmen oder einen Rat zu erteilen im Hinblick auf die sich aus den Anlagen ergebenden Rechte z.B. als Gesellschafter oder Miteigentümer. - Geschäftsabwicklung
13.1. Sämtliche Geschäftsvorfälle werden durch Zahlung oder Lieferung von Bargeld oder Wertpapieren auf oder von den Anlagekonten ausgeführt, die der Kunde im eigenen Namen oder im Namen eines Treuhänders bei einer Depotstelle unterhält.
13.2. Der Kunde veranlasst alle Depotstellen, die Aufträge des Vermögensverwalters für die Anlagekonten auszuführen, Originale aller Bank- und Brokerbestätigungen unverzüglich nach Ausführung der Aufträge unmittelbar an den Kunden bzw. an den von ihm benannten Postbevollmächtigten zu schicken. Er veranlasst auch, dass Kopien aller dieser Auszüge direkt an den Vermögensverwalter geschickt werden.
13.3. Der Kunde veranlasst alle Depotstellen, sämtliche Daten, die seine Geschäftsbeziehung zu seiner Depotbank und dem Vermögensverwalter betreffen, über automatisierte Datenschnittstellen in ein vom Vermögensverwalter zu benennendes Portfoliomanagementsystem zu übermitteln.
13.4. Bei Nutzung einer Datenschnittstelle kann der Vermögensverwalter im eigenen Ermessen auf die Zusendung der Kopien aller Geschäftsvorfälle verzichten. - Berichte, Besprechungen
14.1. Der Vermögensverwalter erstellt je nach Wunsch des Kunden viertel-, halbjährliche oder jährliche Zusammenfassungen der Ergebnisse der zur Verwaltung beauftragten Vermögenswerte des Kunden.
14.2. Der Kunde und der Vermögensverwalter führen regelmäßig oder zu einem vom Kunden gewünschten Zeitpunkt Besprechungen über die zur Verwaltung beauftragten Vermögenswerte des Kunden. - Vertrauensverhältnis
Sämtliche Informationen und Vorschläge des Vermögensverwalters an den Kunden werden vom Kunden vertraulich behandelt. Der Vermögensverwalter behandelt seinerseits alle Informationen, die er über die Angelegenheiten des Kunden von diesem erhält, vertraulich. - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1. Die Parteien bestimmen, dass der alle abgeschlossenen Verträge bezüglich ihrer Entstehung und Gültigkeit und die aufgrund der Verträge getätigten Geschäfte deutschem Recht unterliegen.
16.2. Erfüllungsort für Kunden mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verfahren - unabhängig vom Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kunden - ist Schwäbisch Gmünd. Auch in diesem Falle kommt deutsches Recht zur Anwendung, wobei zwingende Vorschriften ausländischen Rechts vorbehalten bleiben. - Änderungen der Verträge
Die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge können nur durch einen schriftlichen, von beiden Parteien unterschriebenen Zusatz geändert oder ergänzt werden. - Entschädigungseinrichtung
Die Peter Ulrich Seemann Vermögensverwaltung GmbH gehört der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), Postfach 040347, 10062 Berlin an. Die EdW ist eine durch das Einlagensicherung- und Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli 1998 geschaffene Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern, die im öffentlichen Auftrag die Entschädigung von Anlegern nach dem Gesetz vornimmt.
Die Peter Ulrich Seemann Vermögensverwaltung GmbH ist befugt der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsinstitute (BaFin) alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. - Gültigkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als unwirksam erweisen, so wird die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen davon nicht berührt. Alle abweichenden oder zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Stand März 2011